Social Media Marketing (die direkte Bewerbung eines Advertisers in sozialen Medien, ungeachtet dessen ob dies bezahlt oder unbezahlt ist) ist erlaubt, wenn dies in den Programmbedingungen angegeben ist. Werben Sie mit einer Linkseite, wie Linktree? Wenn ja, geben Sie dies bitte deutlich in Ihrer Medienbeschreibung an. Wenn ein Advertiser über soziale Medien oder einen Blog beworben wird, sollte für den Besucher/Follower deutlich sein, dass es sich um Werbung handelt.
Wenn ein Advertiser über soziale Medien oder einen Blog beworben wird, sollte für den Nutzer/Follower klar sein, dass es sich um Werbung handelt. Wenn dies nicht angegeben ist (oder als bekannt vorausgesetzt wird), muss es kommuniziert werden. Die Art und Weise, wie der Publisher dies angeben sollte, ist von Land zu Land unterschiedlich. Informieren Sie sich, bevor Sie eine Aktion starten.
Für Deutschland verweisen wir auf den Leitfaden der Medienanstalten: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Leitfaden_Medienanstalten_Werbekennzeichnung_Social_Media.pdf
Für die Niederlande ist dies im Werbekodex für soziale Medien beschrieben. Dieser Code ist Teil des niederländischen Werbekodex: https://www.reclamecode.nl/nrc/reclamecode-social-media-rsm/.
Für Belgien verweisen wir Sie auf die JEP: https://www.jep.be/sites/default/files/rule_reccommendation/aanbevelingen_van_de_raad_voor_de_reclame_online_influencers_nl.pdf.
Hinweis: Die Werbung darf das Kaufverhalten des Nutzers nicht aktiv beeinflussen. Für die Werbung in den sozialen Medien oder die Tätigkeit als Influencer gelten bei Daisycon zusätzliche Richtlinien. Diese sind hier zu finden.