Das Social Media Marketing (die direkte, bezahlte oder unbezahlte Werbung eines Advertisers in sozialen Medien) ist gestattet, sofern dies in den Programmbedingungen angegeben ist. Bewerben Sie mit einer Linkseite wie Linktree? Wenn ja, bitte geben Sie dies deutlich in Ihrer Mediendescription an.
Bei der Bewerbung eines Advertisers über soziale Medien oder einen Blog sollte für den Besucher/Follower klar sein, dass es sich um Werbung handelt. Sollte dies nicht bekannt sein (oder als bekannt vorausgesetzt werden), muss dies kommuniziert werden. Die Art und Weise, wie der Publisher dies anzugeben hat, unterscheidet sich von Land zu Land. Stellen Sie sicher, dass Sie sich vor der Durchführung von Werbemaßnahmen informieren.
- Für die Niederlande ist dies im Werbecode für soziale Medien beschrieben. Dieser Code ist Teil des niederländischen Werbecodes: https://www.reclamecode.nl/nrc/reclamecode-social-media-rsm/.
- Für Belgien verweisen wir beispielsweise auf die JEP: https://www.jep.be/sites/default/files/rule_reccommendation/aanbevelingen_van_de_raad_voor_de_reclame_online_influencers_nl.pdf.
- Für Deutschland verweisen wir beispielsweise auf die Medienanstalten: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Leitfaden_Medienanstalten_Werbekennzeichnung_Social_Media.pdf
Hinweis: Die Werbung darf das Kaufverhalten des Betrachters nicht aktiv beeinflussen. Für die Werbung in sozialen Medien oder die Tätigkeit als Influencer gelten bei Daisycon zusätzliche Richtlinien. Diese können hier eingesehen werden.